Das neue „Musterstück der Pandemiebekämpfung“
Am Mittwoch, 21.04.2021 soll das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ verabschiedet werden. In dieser vierten Auflage des Infektionsschutzgesetzes sind weitreichende Einschränkungen vorgesehen.
Der Gesetzesentwurf kann hier eingesehen werden.
In diesem Beitrag möchte ich die aus meiner Sicht zentralen Beschränkungen grundgesetzlicher Freiheiten anführen, kommentieren und in einen Kontext setzen. Wer eine vollständige Aufzählung ohne Kommentar und Einordnung möchte, der kann einfach das Gesetz im Originallaut lesen.
Der Richtwert bleibt nach wie vor der Inzidenzwert von 100 pro 100.000 Einwohner. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 0,1% positiv Getesteten in einem bestimmten Gebiet. Wenn bspw. in einer Region von 5.000 Einwohnern 5 Personen positiv getestet werden, entspricht das einer Inzidenz von 100. Ist diese kritische Marke erreicht, sind unter anderem folgende Lebensbereiche am übernächsten Tag automatisch von mindestens diesen grundrechtlichen Einschränkungen betroffen:
1. Private und öffentliche Zusammenkünfte
Im öffentlichen und privaten Bereich dürfen nur noch die Angehörige eines Haushaltes inklusive eine einzige weitere Person eines fremden Haushalts plus deren Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren zusammenkommen. Die Beschränkung ist also nicht mehr an eine Personenzahl gebunden, sondern lediglich an der Anzahl der Haushalte.
So darf sich eine Wohngemeinschaft, die aus 6 Personen besteht, im privaten und öffentlichen Raum mit einer weiteren Person zusammenfinden. Das heißt, es können auch 7 Personen und mehr zusammenkommen, insofern kein dritter Haushalt involviert ist.
Von dieser Regelung ausgenommen sind „Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- und Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 15 Personen bei Todesfällen (einschließlich Trauerfeier) stattfinden[…]. Die Regelung ist nicht auf eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner beschränkt, vielmehr ist das tatsächliche Bestehen einer Lebenspartnerschaft maßgeblich“ (S. 11, §28b Absatz 1 Nummer1).
Daraus schließe ich, dass eine Liebesbeziehung im moderne Sinne ohne konkret eingetragene Lebenspartnerschaft nicht von den Beschränkungen ausgenommen ist. Folglich zählt auch die „feste Freundin/Partnerin“ bzw. der „feste Freund/Partner“ als fremder Haushalt.
Diese Einschränkungen werden im Gesetz unter anderem folgendermaßen begründet:
„Insbesondere bei privaten Zusammenkünften dürften die durchgehende Einhaltung von Abstands- und Lüftungsregelungen sowie das Tragen von Masken häufiger in Vergessenheit geraten, als dies bei anderen […] Kontakten der Falls ist“ (S. 12, § 28b, Absatz 1 Nummer 2).
2. Nächtliche Ausgangssperre und Geschäftsschließungen
Eine Ausgangssperre besteht zwischen 21 und 5 Uhr. Ausnahmen sind lebensnotwendige, arbeits- und versorgungsbezogene Anlässe. Das kennen wir ja bereits.
Außerdem wird der Einzelhandel geschlossen. Ausnahmen hierbei sind bspw. Getränke- und andere Lebensmittelmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte.
„Körpernahe Dienstleistungen“ aller Art sind ebenfalls untersagt. Ausgenommen sind dabei Friseurtätigkeiten und medizinische, therapeutische, pflegerische und seelsorgerische Tätigkeiten. Bei einem Friseurbesuch ist ein aktueller Negativ-Nachweis erforderlich.
Die Gastronomie und das Hotelfach ist überwiegend geschlossen. Restaurants dürfen Lieferdienste und Take-Away-Angebote beibehalten. Hotels dürfen keine Übernachtungen zu touristischen Zwecken anbieten.
3. Sport, Schule und Freizeit
Freizeitlicher Sport darf nur in Form von Individualsportarten, Partnersport mit einer weiteren Person eines fremden Haushaltes oder in Gruppen mit Angehörigen desselben Haushalts ausgeführt werden.
Lediglich Berufs- und „Leistungssportler des Bundes- und Landeskader“ dürfen Trainings und Wettkämpfe unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit Ausnahme der Berichterstattung austragen.
Eine Schließung der Schulen erfolgt erst ab einer Inzidenz von 200. Wenn ein Präsenzunterricht stattfindet, müssen alle Teilnehmenden zwei Mal pro Woche einen Corona-Test durchführen.
Alle übrigen Betätigungen unterliegen den Kontaktbeschränkungen bei Zusammenkünften. Das heißt, Kinder dürfen nicht mit Freunden draußen spielen, Jugendliche dürften sich nur noch in Zweiergrüppchen bewegen und Erwachsene werden sich wohl einen Joggingpartner oder -partnerin suchen müssen.
Ermächtigungen und Hintertüren
Dieses Gesetz ist aus meiner Sicht vor allem wegen folgenden Absätzen so brisant:
„Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden“ (S. 6).
Hier soll also in einem Notstandsgesicht nochmals verbrieft werden, dass Grundrechte keinerlei Bedeutung mehr haben.
Zentral sind außerdem folgende Formulierungen:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Fälle in denen Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, Gebote und Verbote nach §28 Absatz 1 Satz 1 und 2 §28a Absatz 1 zur Bekämpfung von Krankheiten, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 versucht werden, zu erlassen.
Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen sieben Tage nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat“ (S. 5-6).
Hier sind mehrere Aspekte interessant. Zum einen natürlich der Wortlaut „ermächtigt“, was viele Kritiker zur Analogiebildung des „Ermächtigungsgesetzes“ des Dritten Reiches verleiten wird. Für all diejenigen, die mit den Begriff „Föderalismus“ wenig anfangen können, – wie ich selbst vor einigen Monaten noch – sei gesagt, dass es sich hierbei um einen Sicherungsmechanismus handelt. Dieser Sicherungsmechanismus war ein Ergebnis der Erfahrung der Machtergreifung Adolf Hitlers.
Um eine Machtergreifung zu erschweren, wurde die Bundesrepublik „föderal“ organisiert, sodass neben anderen vor allem Angelegenheiten, die das „Geistige“ betreffen, wie Bildung, Kunst und Kultur, den Ländern überlassen ist. So sollte einer erneuten „Gleichschaltung“ vorgebeugt werden. Dieser Föderalgedanke wird mit dem Gesetz enorm eingeschränkt.
Außerdem werden sich Hintertüren offen gelassen, um „Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen“ jederzeit anbringen zu können. Zudem wird in diesem Gesetz die Gesellschaft in „Immune“ und „Nicht-Immune“ bzw. „Geimpfte“ und „Nicht-Geimpfte“, bzw. „Geteste“ und „Nicht-Getestete“ eingeteilt: „sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.“
Der Wortlaut „bei denen von einer Immunisierung auszugehen ist“ sollte kritisch betrachtet werden. Da bisher noch nicht klar ist, wie viele Impfdosen einer vollständigen Impfung entspricht und wie wirksam die einzelnen Impfungen gegen bestehende und noch kommende Mutationen sind, könnten auch bereits Geimpfte erneut in die „Klasse der Nicht-Immunen“ rutschen.
Den einzelnen Ländern steht es im Übrigen frei, ob sie noch strengere Maßnahmen einführen. Immerhin haben sie in dieser Fassung den Bundesrat und den Bundestag als potentielle Blockaden eingebaut. Wie wirkungsvoll diese sind, bleibt abzuwarten.
Begründung
Jedes Gesetz braucht eine gute Begründung. Das vorliegende Gesetz begründet sich vor allem mit den gemeldeten „Fallzahlen“ des RKI. Damit setzen CDU/CSU und SPD einen positiven Corona-Test mit einem Infektionsnachweis gleich. Dies ist nach dem Erfinder des zugrunde liegenden Verfahrens der „Polymerase Chain Reaction“ (PCR) nicht zulässig. Dies wurde außerdem nochmals in diesem Paper und in einem jungen Gerichtsentscheid festgestellt. Nichtsdestotrotz wird in diesem Gesetz diese Definition einfach angenommen.
Interessant ist außerdem folgender Absatz:
„Ein weiterer wichtiger Grund für die möglichst enge Begrenzung des Infektionsgeschehens besteht darin, während der in den kommenden Wochen intensiv laufenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt das die Entstehung von Virusvarianten, gegen welche die Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen.
Eine gänzlich ausbleibende Wirksamkeit der Impfstoffe ist zwar unwahrscheinlich, jedoch erschwert schon eine geringere Wirksamkeit die Ausbildung einer Herdenimmunität in der Bevölkerung und erfordert eine noch höhere Impfbereitschaft in der Gesamtbevölkerung. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusvarianten angepasst werden; dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und dann eventuelle Nachimpfung der Bevölkerung. Somit ist es erforderlich, die Infektionszahlen niedrig zu halten, um die Wahrscheinlichkeit einer Verschärfung und Verlängerung der Epidemie durch Virusvarianten zu senken.“
Hier wird im Prinzip das gesagt, wovor Experten bereits vor Wochen warnten. Die Warnungen besagten, dass während einer laufenden Pandemie nicht geimpft werden sollte, weil Viren sich an die neue Immunität anpassen und ihr Infektionsverhalten noch schneller ändern würden, was sie ja ohnehin ständig tun: es sind schließlich Viren.
Im Gesetz wird jedoch die Schuld wieder den „Ungeimpften“ zugeschoben, obwohl immer noch nicht klar ist, ob eine vollständige Impfung, wie viele Dosen dafür auch immer nötig sein sollten, eine Infektion mit dem Coronavirus zu verhindern. Damit wird bereits der Nährboden für gesellschaftliche Verwerfungen geschaffen, wenn sich Maßnahmen-Gegnerinnen und -Gegner zu Demonstrationen versammeln, weil dann ja die Gefahr besteht, mehr „Mutationen“ zu erschaffen, weil „Geimpfte“ ja mit Virusträgern zusammentreffen könnten.
Wenn es also heißen sollte, dass eine neue Mutation entstanden sei, läge dies ja nach dem Wortlaut dieses Gesetzes nur daran, dass sich immer noch nicht die ganze Welt geimpft hat. Wenn dann eine neue Variante entsteht, gegen die der Impfstoff nur gering schützt, würden alle bereits „Geimpften“ zu „Ungeimpften“ mutieren und müssten sich wieder hinten anstellen oder aber die Impfung aktualisieren, weil die „Ungeimpften“ sich ja immer noch nicht impfen lassen wollten. Und so dreht sich der Teufelskreis immer fort.
Doch die Begründung geht noch weiter:
„Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Inzidenz von 100 bei einem zunehmenden Teil der Bevölkerung, der aufgrund der Impfung am epidemischen Geschehen weitgehend nicht mehr beteiligt ist, bezogen auf die Neuinfektionen unter der nicht geimpften Bevölkerung sogar eine höhere Ansteckungswahrscheinlichkeit bedeutet. So sind zum Beispiel 50% der Bevölkerung geimpft, bedeutet eine Inzidenz von 100 in der Gesamtbevölkerung in etwa eine Inzidenz von 200 im nichtgeimpften Bevölkerungsbereich.“
Hierin findet sich meiner Meinung nach ein eklatanter Widerspruch. In diesem Absatz wird davon ausgegangen, dass Geimpfte „am epidemischen Geschehen weitgehend nicht mehr beteiligt“ sind. Dies ist jedoch eine absolut ungeklärte Annahme, die keinerlei wissenschaftliche Basis hat. Zudem konnten wir vorher lesen, dass Mutationen sehr wahrscheinlich und ja bereits aufgetreten sind. Das heißt, dass Geimpfte eben nicht von jetzt auf gleich aus dem Infektionsgeschehen herausfallen.
Hier wird jedoch den vorbildlichen Geimpften suggeriert, steigende Inzidenzwerte wären bei zunehmender Impfquote eigentlich immer noch höher. Der Pulk der „Ungeimpften“ wäre also noch viel gefährlicher, als es der Inzidenzwerte ohnehin vermitteln möchte.
Verlogenheit
Die mediale Begründung dieses Gesetzes liegt jedoch vor allem bei den Auslastungen der Intensivstationen. Was verschwiegen wird:
2020 wurden bereits 20 Krankenhäuser geschlossen.
Ein Gesetz zu finanziellen Unterstützung stark ausgelasteter Krankenhäuser verabschiedet wurde, sodass einige Krankenhäuser die Betten-Kapazitäten umdeklariert bzw. abgebaut haben, um von diesem Gesetz profitieren zu können. Wie in diesem Artikel beschrieben, werden viele Krankenhäuser wie jedes andere Unternehmen auch geführt, sodass sie jedes Mittel nutzen, um Erträge steigern zu können.
von Marco Lo Voi
Lieber Marco, ich glaube, du hast da noch eine alte Version des Gesetzentwurfs? Für die Schulen z.B. soll m.E. in der aktuellen Fassung ein Wert von 165 maßgebend sein… .
Ich bin ja Juristin – und den Gesetzentwurf stufe ich als evident verfassungswidrig ein. Nicht nur wegen der Ausgangssperre, die ja sogar in den Medien als problematisch benannt wird. Problematisch ist es v.a., tiefe Grundrechtseingriffe mit einem „Inzidenzwert“ zu begründen, der je nach Anzahl der Gesamttestungen „manipulierbar“ ist und auch innerhalb Deutschlands gar nicht überall vergleichbar sein wird. Da fehlt es schon an der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit. Die Grundrechtseingriffe werden hier mit dem Ziel des Infektionsschutzes begründet (d.h. sie werden im Gesetzentwurf sogar direkt mit Artikel 2 GG begründet, das ist aber juristisch fehlerhaft, denn wenn Artikel 2 GG den Staat zum Gesundheitsschutz verpflichten würde, gebe es keinen Alkoholverkauf in Deutschland, keine Produkte mit zu viel Zucker etc.). Sie sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sind. Vorliegend gibt es jedoch zur Geeignetheit der Maßnahmen (zur Erreichung des Ziels des Gesundheitsschutzes) innerhalb der Wissenschaft sehr sehr unterschiedliche Ansichten. Der Staat MUSS die Geeignetheit begründen, das bedeutet, er MUSS sich mit den unterschiedlichen Ansichten auseinander setzen und begründen, warum, er welcher folgt. Das geschieht in dem Entwurf nicht. Die Geeignetheit wird ebenso wie der Erforderlichkeit und Angemessenheit lediglich behauptet. Die BEHAUPTUNG der Verhältnismäßigkeit reicht jedoch nicht. (Ich habe zu dem Thema Verhältnismäßigkeit auch auf meiner Seite schon Einiges geschrieben.).
Hinzu kommen in dem Entwurf noch Kompetenzfragen zwischen Bund und Ländern (Bildung, das Recht der Gaststätten und des Ladenschlusses sind Ländersache!).
Die Bezeichnung „Rechtsverordnungsermächtigung“ ist hingegen ein feststehender juristischer Begriff, der immer verwendet wird, wenn ein Gesetz zulässt, dass Einzelheiten durch Rechtsverordnung geregelt werden können. Die „Ermächtigung“ muss freilich nach den Regeln des GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß „bestimmt“ genug sein. Das heißt, dem Verordnungsgeber darf kein Freibrief ausgestellt werden. Auch das ist hier zweifelhaft.
Die Formulierung, welche Grundrechte eingeschränkt werden sollen mit dem Gesetzentwurf ist nicht zu beanstanden, sie folgt dem sogenannten „Zitiergebot“. Zu beanstanden ist aber, DASS diese Grundrechte eingeschränkt werden mit der bloßen Behauptung, dass dies „erforderlich“ sei.
Obwohl dem Gesetzentwurf die Verfassunsgwidrigkeit sozusagen auf der Stirn klebt, bin ich mir leider nicht einmal sicher, dass das BVerfG entsprechend entscheiden wird, denn in der heutigen Zeit, ist leider Vieles auf den Kopf gestellt.
Liebe Grüße
Maren
LikeLike
Liebe Maren,
vielen Dank für deine fachlichen Anmerkungen. Es ist wirklich viel wert, wenn Juristen und Juristinnen den Mut und das Herz haben, ihren Unmut fachlich und sachlich begründet zum Ausdruck bringen.
Wärst du damit einverstanden, wenn ich deinen Kommentar in meinem Telegram-Kanal veröffentliche? Deine Worte verdeutlichen ja nochmals die Dringlichkeit meines Artikels.
Liebe Grüße,
Marco
LikeLike
Einverstanden!
LikeLike